https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__24.html
Текст из закона цитируется по https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__24.html на 26.03.2022:
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Beschäftigung; sie kann nach § 4a Absatz 2 erlaubt werden.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
(1) Иностранцу, попадающему под директиву ЕС 2001/55/EG, предоставляется разрешение на пребывание на срок, определяемый статьями 4-6 директивы
(2) Временная защита исключена, если случай попадает под §2 п. 2 AsylG или §60 п. 8-1
(3) Иностранцы из (1) распределяются по землям. Земли могут договориться о контингентах. Распределением по землям занимается BAMF. Если земли не установили другого ключа для распределения, используется тот, что установлен для Asyl (”Königsteinerschlüssel”).
(4) Руководство земли (или кого оно назначит) может распределять иностранцев внутри земли. Такое решение не подлежит оспариванию (Widerspruch).
(5) Иностранец не может потребовать права находиться в определенной земле или в определенном населенном пункте. Он должен поселиться там, где ему предписано п. (3) и (4).
(6) Самостоятельной деятельность не может быть исключена. Разрешение на пребывание само по себе не даёт права работы. Такое право может быть предоставлено в соответствии с §4a-2.
(7) Иностранца должны проинформировать о его правах и обязанностях в связи с предоставлением убежища в письменном виде на понятном ему языке.